Aufgrund steigender Fallzahlen war es deutschen Urlaubern aus Risikogebieten bisher untersagt in Hotels oder Pensionen zu übernachten, es sei denn ein negativer Corona-Test konnte vorgelegt werden.
Dagegen ging nun eine Familie aus Recklinghausen vor, die argumentierte, das Verbot sei unverhältnismäßig. Außerdem würden dadurch insbesondere Personen aus Gebieten mit schlechter Testkapazität und Familien benachteiligt werden. Da solche Tests selbst bezahlt werden müssen, wäre ein Darbieten negativer Ergebnisse eine immense finanzielle Belastung, zudem kann nicht garantiert werden, dass die Resultate innerhalb von 48 Stunden vorliegen würden.
Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat dem Antrag stattgegeben und somit das Verbot vorerst außer Vollzug gesetzt. Das Beherbergungsverbot beeinflusst das Grundrecht auf Freizügigkeit unverhältnismäßig, außerdem könne der Zweck dahinter nicht erkannt werden, da bisher nicht bekannt sei, dass insbesondere in Beherbergungsstätten eine erhöhte Ansteckungsgefahr herrschen würde.
zu VGH Mannheim, 15.10.2020 – 1 S 3156/20
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