Corona-Impfung – Die nächste Bedingung im Arbeitsverhältnis?

Darf der Arbeitgeber die Impfung verlangen?
Und wie sieht dies für Krankenhausmitarbeiter aus?
Sind möglicherweise finanzielle Anreize durch den Arbeitgeber zulässig?
Kommt meine Unfallversicherung bei einer Corona-Infektion auf oder gilt eine solche sogar als Arbeitsunfall?
Soll ich mich durch eine Betriebsärztin impfen lassen?

Seit die Corona-Impfung in Deutschland zumindest teilen der Bevölkerung zur Verfügung steht, sind Arbeitnehmer immer verunsicherter, wie sie selbst im Rahmen ihres Arbeitsvertrages eine mögliche Impfung zu handhaben müssen.

Hier die wichtigsten Antworten.

  • Eine Impflicht kann vom Arbeitnehmer nicht obligatorisch verlangt werden, solange keine allgemein gesetzliche Impfpflicht besteht. Auch eine Abmahnung bzw. ein Sanktionieren ungeimpfter Mitarbeiter ist nicht berechtigt. In bestimmten Berufszweigen kann diese jedoch für manche Betätigungen unerlässlich sein.
  • Prinzipiell gilt auch in Krankenhäusern keine Impfpflicht. Gemäß § 23 IfSG sind Pflegeeinrichtungen und Rettungsdienste dazu verpflichtet eine Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu unterdrücken. Um dies umzusetzen, darf vom Personal ein erhöhtes Schutzverhalten und eine damit verbundene Impfbeteiligung erwartet werden. Auch die Überprüfung des Impfpasses und ein mögliches unentgeltliches Beurlauben ist in dem Sinne vorstellbar.
  • Eine „Impf-Prämie“, wie es sie in den USA bereits gibt, ist auch in Deutschland realisierbar. Auch wenn dies zur Störung des Betriebsfrieden führen könnte, kann sich nicht auf eine Diskriminierung von Seiten der Arbeitnehmer berufen werden.
  • Wenn Mitarbeitende aufgrund des Arbeitsumfeldes Kontakt mit Corona-Erkrankten hatten und daraufhin positiv auf das Virus getestet werden, gilt dies laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) als Berufskrankheit und eine Behandlung wird dementsprechend von der Unfallversicherung bezahlt. Auch ohne Impfung bleibt dieser
    gesetzliche Versicherungsschutz bestehen.
  • Ein Impfangebot durch den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin kann vom Arbeitgeber nicht als obligatorisch für Arbeitnehmende angesehen werden. Grundsätzlich ist eine Vakzination zwar denkbar, dies birgt allerdings auch Haftungsrisiken, sollte nicht ausreichend über den Impfstoff und dessen Nebenwirkungen aufgeklärt werden.

    Von den Politikern wird an die Vernunft jedes Einzelnen appelliert. Eine endgültige Entscheidung darf aber trotzdem jeder für sich treffen.

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