Nach lauten Diskussionen zu den Beherbergungsverboten, werden nun viele Stimmen gegen die Sperrstunde laut, die zum Teil auch gerichtlich debattiert werden.
Die Entscheidungen fallen jedoch unterschiedlich aus. So hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe bestimmt, dass die Sperrzeit in Mannheim rechtens und sinnvoll sei. Die Kontakte und somit die Ansteckungsgefahr würden stark zurückgehen, sobald Öffnungszeiten limitiert seien, weshalb man nicht argumentieren könne, dass eine Ansteckung zu späteren Stunden genauso wahrscheinlich ist wie tagsüber. Für eine Sperrstunde spricht außerdem, dass die Akzeptanz der Hygienemaßnahmen gegen Abend zurückgeht und dadurch weniger auf Abstandsregeln geachtet wird. Zusätzlich handelt es sich bei dieser Anordnung um eine zeitlich befristete Einschränkung, die schnellstmöglich, wenn die Inzidenz es hergibt, wieder aufgehoben wird.
Die Sperrstunde ebenfalls bestätigt hat das Oberverwaltungsgericht Münster. Die gültige Corona-Schutzverordnung dient dem legitimen Zweck der Kontaktreduzierung und alle damit verbundenen Maßnahmen, wie das Ausschankverbot während bestimmter Uhrzeiten oder die Sperrstunde, sind damit rechtens und nicht anfechtbar (Az.: 13 B 1581/20. NE).
Der Verwaltungsgerichtshof Hessen empfindet die Einschränkungen, die vom Landkreis Gießen verhängt wurden, jedoch als unverhältnismäßig. Weder Angemessenheit noch Erforderlichkeit seien bei der Entscheidung erkennbar, hieß es aus Kassel.
Dem Gericht fehlte in Gießen eine Auseinandersetzung mit anderen, milderen Maßnahmen, die als Alternative hätten gebraucht werden können.
Auch das Verwaltungsgericht Osnabrück hält die Sperrstunde der Stadt für unverhältnismäßig. Dagegen bestätigte das VG die Sperrzeit des Landes Niedersachsen, bis eine endgültige Entscheidung vorliegt, dürfen Gastronomen zwischen 23.00h und 6.00h nicht geöffnet haben.
In Aachen ist die Sperrstunde wiederum gekippt worden. Das Gericht sah die Maßnahmen als zu umfangreich und somit unverhältnismäßig an. In Aachen müssen nicht nur Gastronomen, sondern auch Vergnügungseinrichtungen bis 24 Uhr schließen, was von Seiten des Gerichtes nicht als notwendig angesehen ist.
Zu VG Karlsruhe – 1 K 4274/20
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