Keinen Anspruch auf Mietkürzungen aufgrund von Corona

Mieter von Einzelhandelsgeschäften haben trotz staatlich bedingter Schließungen keinen Anspruch auf Mietkürzungen bzw. Mietnachlass, da es keinen Mangel der Mietsache darstellt, entschied das Landgericht Frankfurt am Main. Ausnahmen diesbezüglich würden nur gemacht werden, wenn der Mieter existenziell bedroht ist.

Im zu entscheidenden Fall war die Mieterin auf Zahlung der Miete verklagt worden, nachdem sie diese, aufgrund erheblicher Umsatzeinbußen, für den April 2020 nicht zahlen konnte.

Laut Landgericht müssten für einen Mietmangel eine Nutzungsuntersagung für das Gebäude selbst bestehen, nicht aber, so wie in diesem Fall, für die Art der Nutzung des Gebäudes. Corona bedingt wurden die Geschäfte zur kollektiven Sicherheit geschlossen, da wegen größerer Menschenmengen die Infektionsgefahr zu hoch gewesen war, aber dies greift allerdings nicht die Beschaffenheit des Mietobjekt selbst auf.

Eine Vertragsanpassung zur Reduzierung der Miete würde hier auch nicht verlangt werden können, da es sich nicht um eine Störung der Geschäftsgrundlage handelt.

Grundsätzlich sind Änderungen des Mietvertrags zwar möglich, allerdings bedarf es hierfür existenzielle Bedrohungen, die nicht laut Meinung des Gerichts nicht gegeben waren. Da die Angeklagte in ihren Filialen Kurzarbeit angemeldet hat, ist davon auszugehen, dass sie deutlich mehr Geld zur Verfügung hatte und sich deshalb nicht um ihre Existenz hat Sorgen machen müssen.

Zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.11.2020 – 2 – 15 – O 23/20

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