Aufgrund der Infektionslage im März, verordnete das bayerische Staatsministerium eine Betriebsschließung der meisten Restaurants und Geschäfte. Diese Entscheidung traf auch einen Münchener Gastwirt, doch dieser hatte einige Tage zuvor noch eine Versicherung hinsichtlich der Corona-Lage abgeschlossen, von der er daraufhin eine Entschädigung in Millionenhöhe forderte.
Das Landgericht München gab ihm Recht. Weder ein Ausbruch des Virus im eigenen Geschäft noch eine Anfechtung der Schließungsanordnung wären nötig gewesen, um den Schaden geltend zu machen, schließlich musste der Gastronom wegen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) schließen.
Ebensowenig ist der Versicherungsumfang auf die, in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) gelisteten, Krankheiten beschränkt. Der Versicherungsnehmer darf davon ausgehen, dass diese mit dem IfSG übereinstimmen und muss andernfalls darüber genauestens in Kenntnis gesetzt werden. Die Versicherung darf von ihren Kunden nicht verlangen, die, in den Bedingungen genannten, Krankheiten regelmäßig mit dem IfSG abzugleichen.
Hinsichtlich der zu zahlenden Gelder, ist die Höhe der Entschädigung nicht von Kurzarbeitergeld oder staatlichen Hilfen abhängig, weshalb die Forderung des Müncheners rechtens ist.
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