Virtuelle Teilnahme an Betriebsratssitzungen zulässig

Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass Sanktionen gegen Betriebsratsmitglieder
unzulässig seien, wenn diese aufgrund mangelnder getroffene Infektionsmaßnahmen an
Betriebsratssitzungen online teilnehmen würden.

Im entschiedenen Fall handelte es sich um ein Textilunternehmen, das im Rahmen der
Pandemie ihre Filialen teilweise schließen musste.

Währenddessen wurden die wöchentlichen Besprechungen virtuell durchgeführt. Unter
Drohung von Gehaltsabzügen, forderte die Firma den Betriebsrat im November 2020 dazu
auf, die Sitzungen wieder wie gewohnt in Präsenz abzuhalten.

Drei Betriebsratsmitglieder tagten Ende 2020 jedoch trotzdem von zu Hause, woraufhin
sie Gehaltskürzungen erhielten.

Nach dem zweiten Lockdown wurden weitere Lohnkürzungen und Abmahnungen
angedroht, sollten die Mitglieder bei den Versammlungen abwesend sein. Im März 2021
erhielten daraufhin fünf Betriebsräte, die an den Besprechungen nur virtuell teilgenommen
hatten, Abmahnungen wegen unentschuldigten Fehlens.

Das Arbeitsgericht entschied, dass bis Ende Juni 2021 Betriebsratsmitglieder berechtigt
seien, an Sitzungen virtuell teilzunehmen. Die getätigten Abmahnungen könnten
andernfalls die Mandatsausübung negativ beeinflussen.

Die Gehaltskürzungen und Abmahnungen seien zudem widerrechtlich.

Zu ArbG Köln, Beschluss vom 24.03.2021 – 18 BVGa 11/21

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