Wann beginnt die Widerrufsfrist?

Das Amtsgericht Cuxhaven bestätigte mit dessen Entscheidung erneut den Beginn der Widerrufsfrist. Diese würde erst bei vollständigem Erhalt voll funktionstüchtiger Ware anfangen.

Zuvor hatte die Beklagte einen Thermomix bestellt, dessen Zubehör zerbrochen geliefert wurde, woraufhin sie ein neues Teil zugeschickt bekam. 14 Tage später erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und retournierte die Produkte. Laut der Klägerin, der Verkäuferin, jedoch zu spät, da sie der Ansicht war, die Widerrufsfrist würde mit dem ersten Erhalt der Ware beginnen. Das Gericht jedoch gab der Beklagten recht und argumentierte, die Frist würde erst mit Erhalt vollständig funktionstüchtiger Güter anbrechen. Weiter zeigte das Amtsgericht auf, würde diese Auslegung des §356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und lit. c. BGB den Verbraucherschutz bezwecken.

Da Teile der Lieferung mangelhaft und somit nicht funktionstüchtig waren, konnte die vollständige Überprüfung der Funktionstüchtigkeit erst mit Eingang der Ersatzlieferung erfolgen.

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