Wann gilt das Wettbewerbsverbot als beendet?

Im GmbH-Vertrag gilt ein Wettbewerbsverbot dann als unwirksam, wenn es auch die Zeit zwischen der Austrittserklärung eines Gesellschafters und dem endgültigen Austritt beinhaltet.

Im diskutierten Fall klagte ein Gesellschafter einer GmbH gegen ein bestehendes Wettbewerbsverbot, das für die Laufzeit des Vertrages bestand.

Der Kläger hatte zuvor seinen Austritt erklärt, der mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres bekannt gegeben werden muss. Für den Zeitraum zwischen der überbrachten Erklärung und dem schlussendlichen Austritt war zusätzlich bestimmt worden, dass der Austretende sein Stimmrecht verlor. Aufgrund des bestehenden Wettbewerbsverbots konnte der Gesellschafter jedoch nicht in anderen anderen Unternehmen tätig werden, weshalb er dagegen klagte.

Das Landgericht wies die Klage zur Feststellung der Unwirksamkeit des
Wettbewerbsverbots ab, doch die Berufung war erfolgreich.

Das Oberlandesgericht Nürnberg gestattete die Klage und gab dem Gesellschafter recht, das Wettbewerbsverbot für den Zeitraum zwischen Austrittserklärung und tatsächlichem Austreten sei unwirksam, da das ruhende Stimmrecht eine Einflussnahme auf die Geschäfte der GmbH nicht möglich mache. Ein zusätzliches Verbot des in Wettbewerbtreten sei deshalb unzulässig.

Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist ein Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn ein Gesellschafter seine wirtschaftliche Betätigung solange unterordnen muss bis er die formell bestehende Gesellschafterstellung verliert.

Grundsätzlich ist ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter üblich und zulässig, wobei bei der Ausgestaltung dessen feste Grenzen zu berücksichtigen sind. Ein solches Verbot ist im Sinne der aktuellen Rechtsprechung nur dann legitim, wenn es nur auf die schützenswerte Interessen des Unternehmens reduziert ist und den
Gesellschafter nicht zu sehr beschränkt.

Wenn eine Einflussnahme durch Ruhen der Stimmrechte des Gesellschafters nicht mehr möglich ist, ist es nicht mehr zumutbar jeglichen Wettbewerb zu untersagen, auch wenn ein Wettbewerbsverbot, das an die Gesellschafterstellung anknüpft, regelmäßig gerechtfertigt ist.

Urteil des OLG Nürnberg vom 14.10.2020 – 12 U 1440/20

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