Das Wichtigste zu den Corona-Überbrückungshilfen

Damit alle Unternehmen und Selbstständige gut durch die Krise kommen und keine zu großen wirtschaftlichen Folgen davontragen müssen, hat die Bundesregierung Überbrückungshilfen beschlossen, die finanzielle Zuschüsse bereitstellen.

Die Antragsfirst hierzu wurde jetzt nochmal vom 31.08.2020 auf den 30.09.2020 verlängert und auch Anwälte sind nun dazu legitimiert die Hilfen für sich selbst oder für Dritte zu beantragen.

Die zusätzlich zu dem zeitgleich beschlossenem Soforthilfeprogramm beschlossenen Liquiditätsunterstützungen sind allerdings bei der Gewinnermittlung steuerlich einzukalkulieren.

Doch nicht jeder Konzern ist antragsberechtigt, dies ist nur, wer
die Bedingungen für die Wirtschaftsstabilisierungsfonds NICHT erfüllt;
während der Corona-Krise seinen Betrieb schließen musste;
soloselbstständig ist und seine Tätigkeit pausieren musste.

Diesbezüglich gilt, dass gegenüber den Monaten im Vorjahr ein Umsatzeinbruch von mindestens 60 Prozent berechnet wurde.
Unternehmen, die von saisonalen Umsatzschwankungen betroffen sind können jedoch von den obigen Bedingungen entbindet werden und bei gemeinnützigen Organisationen gelten die Vorjahrseinnahmen als Referenz.

Keinen Erfolg bei der Beantragung der Überbrückungshilfen haben allerdings unter anderem Firmen, die

  • nicht beim deutschen Finanzamt gemeldet sind;
  • keinen inländischen Sitz haben;
  • für Zahlungen aus den Wirtschaftsstabilisierungsfonds berechtigt sind;
  • mehr als 750 Mio. Euro an Jahresumsatz verzeichnen.

Unter förderfähige Kosten fallen alle Fixkosten, die vertraglich begründet oder behördlich festgelegt sind. Auch branchenspezifische Besonderheiten werden in der folgenden Liste berücksichtigt.

  1. Miet- und Pachtkosten für Gebäude, Grundstücke, Räumlichkeiten und Maschinen, die betrieblich verwendet werden.
  2. Zinsaufwendungen für Darlehen und Kredite;
  3. Unkosten für Elektrizität, Wasser, Heizung und notwendige Instandhaltungen;
  4. Kosten für Auszubildende und Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind.

Für Reisebüros gelten zurückgezahlte Provisionen ebenfalls als Fixkosten.
Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 3 müssen vor dem 01.03.2020 begründet worden sein, außerdem werden keine Zahlungen für Fixkosten getätigt, die an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder sowohl unmittelbar als auch mittelbar im Einfluss derselben Person stehen.

Die Berechnung der gezahlten Kosten ist monatsabhängig und die Erstattungen hängen vom Umsatzeinbruch ab. Bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40 und 50 Prozent werden Erstattungen von 40 Prozent geleistet. Bei Einbrüchen zwischen 50 und 70 Prozent werden 50 Prozent der Fixkosten erstattet und ab einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent übernimmt der Staat 80 Prozent der Fixkosten.

Überbrückungshilfen entfallen jedoch für den jeweiligen Fördermonat, sollte sich der Umsatzeinbruch auf weniger als 40 Prozent belaufen.
Die maximale Förderung pro Monat beläuft sich dabei auf 50.000 Euro.
Der maximale Erstattungsbetrag fällt geringer aus, bei Unternehmen die zehn oder weniger Personen beschäftigen.

Ein Berechtigungsnachweis erfolgt durch den beauftragten Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer und verläuft über eine Online-Platform. Dabei sind Umsatzschätzungen und -prognosen für April und Mai 2020 abzugeben genauso wie eine Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten.

Sollte sich herausstellen, dass ein Umsatzeinbruch von 60 Prozent nicht erreicht wurde, müssen bereits ausgezahlte Subventionen zurückgezahlt werden. Das gleiche gilt bei Abweichungen der Umsatz- und Kostenprognosen.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind dabei von einer Haftung gegenüber dem zuständigen Land ausgeschlossen, haben aber natürlich ihre Berufspflichten zu beachten.

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