Das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das 2001 in Kraft getreten ist, definiert meldepflichtige Krankheiten und Verdachtsmomente und regelt die gesetzlichen Maßnahmen, die im Rahmen einer Epidemie getroffen werden dürfen.
Im März und Mai 2020 hat man dieses im Zuge der Corona-Pandemie um weitere Verordnungen ergänzt bzw. bestehende Paragraphen geändert. In Folge dessen wurde der Handlungshorizont von Behörden und Ländern konkretisiert und ergänzt. So schreibt das IfSG eine Meldepflicht bei Krankheiten vor, die beispielsweise von behandelnden Ärzten vorgenommen werden muss, und bei der jegliche Kontaktdaten wie Name, Anschrift und Geschlecht des Patienten eingereicht werden müssen. Diese Daten dürfen von Behörden und Gesundheitsämtern laut §16 IfSG und §25 IfSG genutzt werden, um Nachforschungen zu Ursache und Ansteckungsquelle zu betreiben und bei Bedarf notwendige Maßnahmen zu treffen.
Insbesondere §5 des IfSG spielt dabei für die getroffenen Maßnahmen eine ausschlaggebende Rolle. Dieser reguliert die Methodik in „epidemischen Notlagen nationaler Tragweite“ und setzt damit fest, dass der Reiseverkehr kontrolliert und möglicherweise beschränkt werden darf, erlaubt aber auch eine erleichterte Beschaffung von Pharmazeutika sowie die Stärkung medizinischen Personals durch Medizinstudenten oder Sanitäter.
Wer Bedenken bei der medizinischen Behandlung hat, muss zwar die Entnahme von Blut- und Speichelproben zu Untersuchungszwecken dulden, darf aber jede Form eines invasiven Eingriffs bzw. heilenden Methoden verweigern. Zudem legitimiert das IfSG die zeitlich begrenzte Einschränkung einiger Grundrechte wie der Versammlungsfreiheit oder auch des Datenschutzes, da es sich bei der Umsetzung solcher Maßnahmen um die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit Vieler handelt.
Nicht nur bei der Meldepflicht handelt es sich um intime Informationen, die weitergegeben werden und womöglich gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen, sondern auch bei den Angaben, die bei einem Restaurantbesuch getätigt werden, sind persönliche Daten betroffen, die im Falle einer Infektion an die zuständigen Ämter weitergeben werden dürfen. Bei akuter Ansteckungsgefahr können Behörden auch Veranstaltungen mit hoher Teilnehmerzahl unterbinden bis das Infektionsrisiko gesunken oder funktionierende Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die Einschränkung bestimmter Grundrechte wird demnach zum Wohle der Allgemeinheit toleriert, soll aber nicht zur Gewohnheit werden.
Um Infektionsketten besser nachvollziehen zu können, ist die Testpflicht eingeführt worden, die aufgrund der Kontrolle des Fernverkehrs (§5 IfSG) gerechtfertigt ist und von den Gesundheitsämtern verwaltet wird. Diese gilt für alle Reisenden, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) erklärten Risikogebiet aufgehalten haben. Unter Risikogebieten versteht man bestimmte Regionen innerhalb und außerhalb Deutschlands, die besonders von einer Epidemie bzw. Pandemie, in diesem Fall von COVID-19, betroffen sind und in denen ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht. Welche Gebiete darunter fallen, sind auf der Website des RKI verzeichnet.
Ausnahmen bezüglich der Testpflicht bestehen für Personen, die eine Befreiungs-Bescheinigung besitzen und für Durchreisende, die sich im jeweiligen Risikogebiet nicht aufgehalten haben. Nach dem durchgeführten Test sollen sich die betroffenen Personen in häusliche Quarantäne begeben, wobei die Vorschriften hierüber von den Bundesländern selbst erlassen werden und demnach variieren. Grundsätzlich gilt, dass eine Quarantäne bis zu dem Erhalt eines negativen Testergebnisses auch zwangsweise angeordnet werden darf und zwar sowohl an einzelne Individuen als auch an ganze Personengruppen. Während dieser Quarantänezeit dürfen alle Post- und Paketsendungen, mit Ausnahme von gerichtlichen, anwaltlichen und ärztlichen Dokumenten, zurückgehalten werden.
Auch ein berufliches Tätigkeitsverbot darf für ansteckende Personen ausgesprochen werden, wobei dies eine Entschädigung zur Folge hat. Auf der anderen Seite erhalten Berufstätige, die sich um ihre bis zu 12-jährigen Kinder aufgrund von ausfallender schulischer Betreuung kümmern müssen, eine Entschädigung des Gehaltsausfalles von 67%, mit einem monatlichen Maximum von 2.016 Euro.
Bei Nichteinhaltung der beschlossenen Maßnahmen muss mit Bußgeldern gerechnet werden, deren Höhe von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind.
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