Wie das Virus deutsche Arbeitsverhältnisse beeinflusst und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben

Seit Monaten wird überall auf der Welt mit den Auswirkungen des neuartigen Corona-Virus gekämpft. Doch nicht nur in den Gesundheitssystemen musste sich viel ändern, auch in der Arbeitswelt hat die Pandemie viele Fragen aufgeworfen.

Welche Pflichten müssen Arbeitgeber nun erfüllen und was kann von Staat und Behörden verlangt werden?

Nicht nur um eine Betriebsschließung zu vermeiden, sondern die Pflicht zur Ergreifung nötiger Schutzmaßnahmen basiert auch auf rechtlichen Grundlagen. (§ 618 Abs. 1 BGB, § 3 ArbSchG) Diese umfasst zunächst eine umfassende Aufklärung über mögliche Ansteckungsgefahren und richtige hygienische Verhaltensweisen, beinhaltet aber auch das selbstständige Informieren über die neusten Entwicklungen und deren Weitergabe an die Mitarbeiter, das Absagen oder Verschieben von Dienstreisen sowie die Aufforderung an Mitarbeiter, kritische Gesundheitszustände mitzuteilen, um, wenn nötig, Schutzmaßnahmen ergreifen zu können.

Um weiterhin Arbeitsschutzstandards gewährleisten zu können, hat das Bundesarbeitsministerium einheitliche Regeln, die zur Orientierung dienen sollen, herausgegeben.

Folgende Hygienemaßnahmen sind von nun an sicherzustellen:
  • Animation zu regelmäßigem, gründlichem Händewaschen;
  • Einhaltung des Mindestabstand von 1,5 Meter;
  • Untersagung von Körperkontakt;
  • Empfehlung zum Tragen von Mund- und Nasenschutz;
  • Anweisung zum Krankschreiben bzw. zum nicht Betreten des Betriebs bei Auftreten von Symptomen.

Arbeitgeber sind zudem dazu verpflichtet, Voraussetzungen zur Umsetzung der Hygieneregeln zu schaffen. Dazu zählt:

  • Mögliche Umgestaltung des Arbeitsplatzes, um Abstand zu gewährleisten;
  • Deutliche Kennzeichnung von Schutzabständen;
  • Bereitstellen von Desinfektionsmittel;
  • Vorgabe von Zeitplänen für versetzte Arbeitszeiten oder Pausen;
  • Mögliche Bereitstellung personenbezogener Betriebsmittel.

Eine Infektionsprävention, also die Einhaltung oben genannter Maßnahmen, gilt als obligatorisch und darf vom Arbeitnehmer verlangt werden. Andernfalls kann dieser sich weigern zur Arbeit zu erscheinen (§ 273 Abs.1 BGB).

Insbesondere ältere Menschen und solche mit Vorerkrankungen gelten als besonders gefährdet sich mit dem Virus zu infizieren. Dementsprechend soll explizit Rücksicht auf Mitarbeiter, die zu Risikogruppen gehören, genommen werden. Dies kann in Form besonderer Schutzmaßnahmen passiere, aber auch durch das Angebot, wenn möglich, von zu Hause zu arbeiten.

Schwangere sollen, laut dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration Tätigkeiten mit direktem Personenverkehr und Tätigkeiten im Außendienst nicht mehr ausführen, auch wenn sie offiziell nicht einer Risikogruppe angehörig sind, da bei erkrankten Schwangeren unter Umständen nicht alle zur Verfügung stehenden Medikamente verabreicht werden können.

Eine Betriebsschließung ist aufgrund von Corona nicht auszuschließen, jedoch wegen der Lohnfortzahlungspflicht eine hohe Belastung für den Arbeitgeber. Die einfachste Lösung, bei der eine Stilllegung umgangen werden kann, ist die Anordnung zum Homeoffice, soweit diese Möglichkeit im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Voraussetzung hierzu ist jedoch das Bereitstellen nötiger Arbeitsmaterialien durch den Arbeitgeber und genügend Wohnraum, sodass kein Platzmangel seitens des Arbeitnehmers entsteht.

Was nicht möglich ist, ist die einseitige Anordnung von Urlaubstagen. Dies muss in Absprache und beidseitigem Einverständnis passieren. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für Betriebsferien, die mit Vorlauf angekündigt werden müssen und im Vorhinein mit dem Betriebsrat abgestimmt sein müssen. Sollte dies erfolgt sein, sind Betriebsferien möglich, dabei muss ein wesentlicher Anteil der Urlaubstage dem Arbeitnehmer jedoch trotzdem zur Verfügung stehen. Persönlichen Vereinbarungen mit Mitarbeitern oder auch ein Überstundenausgleich sind grundsätzlich dennoch möglich.
Zu einer weit verbreiteten Handlungsmöglichkeit hat sich die Kurzarbeit entwickelt. Hierfür wird lediglich eine eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag benötigt.

Einen Ausgleich für Ausfälle sind durch betriebliche Versicherungen eher selten. Dazu wäre eine Betriebsversicherung wegen Infektionsgefahr notwendig. In der Praxis dürfte dies eher die Ausnahme darstellen.

Der Staat hingegen hat mehrere Rettungspakete in die Wege geleitet, die beispielsweise die Einführung von Kurzarbeit erleichtern und Lockerungen im Insolvenzrecht zur Folge haben.

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