Dass das Tragen von Masken sehr unangenehm sein kann, ist allgemein bekannt. Dies ist allerdings noch kein Grund, um von einer vorherrschenden Maskenpflicht, wie das in Schulen der Fall sein kann, befreit zu werden. Hierfür muss ein ärztliches Attest vorgewiesen werden können, das explizit Gesundheitsbeeinträchtigungen, die beim Betroffenen entstehen können, hervorhebt, so entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster.
In Schulgebäuden und auf Schulgrundstücken herrscht laut der Coronabetreuungsverordnung Maskenpflicht. Nur am eigenen Sitzplatz im Klassenzimmer und während den Pausen, um Mahlzeiten einzunehmen, darf diese vernachlässigt werden. Im Einzelfall darf die Schulleitung über eine Befreiung von der Maskenpflicht entscheiden, allerdings nur mit Vorlage eines Attestes.
Die Befreiungsanträge zweier Schüler einer Schule in Bocholt waren der Schule nicht genau genug und wurden daraufhin abgelehnt. In den Attesten hieß es nur, ein Tragen des Mund-Nasen-Schutzes sei aufgrund daraus resultierender Lern- und Konzentrationsschwächen nicht zu befürworten.
Gegen das Urteil der Schule wurde Klage erhoben, die vom Oberverwaltungsgericht jedoch abgelehnt wurde. In der Begründung heißt es, zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen seien konkret zu benennen, außerdem müsse die Grundlage der ärztlichen Einschätzung erkennbar sein.
Allgemeine Beeinträchtigungen wären zudem nicht schwerwiegend genug, um eine Befreiung zu rechtfertigen.
Zu Befreiungsstandards dazugehörig sind psychische und physische Erkrankungen, die medizinisch festgestellt wurden.
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