Ein gemeinnütziger Verein hatte 1960 ein Feriendorf errichtet, das mit Warmwasser versorgt und durch Ölöfen beheizt wird.
Allerdings haben sie keinen Zugang zu Telekommunikation noch ist ein Briefkasten vorhanden, weshalb des Verein der Meinung keine Grundsteuer für die Ferienhäuser zahlen zu müssen.
Seit 2016 dient das Feriendorf als Flüchtlingsheim. Ein Einheitswert war erstmals nur für die Verwalterwohnung festgesetzt worden, doch im März 2017 erhöhte das zuständige Finanzamt diesen auf 147.000 Euro für das gesamte Dorf, wogegen der Verein Einspruch erhob.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab und auf der Bundesfinanzhof ist der Meinung, dass das Feriendorf nicht von der Grundsteuer zu befreien sei. Telekommunikation und Briefkästen gehörten nicht zur notwendigen Einrichtung für einen selbstständigen Haushalt, schließlich seien Toiletten und Kochgelegenheiten gegeben.
Laut dem II. Senat sind auch gemeinnützige Wohnungen steuerpflichtig.
BHF, Urteil vom 26.08.2020 – II R 39/18
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