Emails als Druckmittel in Kündigungsschutzprozessen

Immer häufiger versuchen mittlerweile Arbeitnehmer in Kündigungsschutzprozessen
Emails als Druckmittel zu benutzen, um höhere Abfindungen gezahlt zu bekommen. So
forderte ein Wirtschaftsjurist die Kopien aller Emails, in denen er namentlich erwähnt
wurde, sowie weitere vom Unternehmen verarbeitete personenbezogene Daten über ihn
ein. Ihm war zuvor nach einem Monat gekündigt worden.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen ließ zunächst die Klage bezüglich des
geforderten Email-Verkehrs zu, soweit es sich um personenbezogene Daten handle. Dies
sei vom Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gedeckt. Er hätte jedoch keinen
Anspruch auf Übermittlung des eigenen Email-Austauschs, da dieser ihm bekannt sei und
müsse seine Forderung hinsichtlich anderweitiger Emails, in denen er erwähnt wird,
konkretisieren.

Dies bestätigte nun das Bundesarbeitsgericht. Der Antrag auf Überlassung von Kopien
des Email-Verkehrs sei nicht hinreichend bestimmt. Der Kläger müsse genau definieren,
welche Dokumente er einsehen wollen würde, entweder durch ein hinreichend
bestimmtes Klagebegehren oder im Wege einer Stufenklage.

Wäre das Unternehmen unter jetzigen Anforderungen dazu verpflichtet, den
Schriftverkehr zu überlassen, bliebe ungewiss, um welche Kopien es sich konkret handle.
„Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung im
Sinne von § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass
der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.“,
lautet es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Zu BAG, Urteil vom 27.04.2021 – 2 AZR 342/20

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Arbeitsrecht

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