Ein Mitarbeiter eines Paketzustellunternehmens soll einen Liter Desinfektionsmittel und eine Handtuchrolle entnommen haben, woraufhin ihm seine Arbeitgeberin nach 16 Jahren Beschäftigung fristlos kündigte. Er klagte dagegen, jedoch erfolglos.
Dem Kläger wird vorgeworfen, im März 2020 das Desinfektionsmittel während seiner Nachtschicht zum privaten Gebrauch weggenommen zu haben, er selbst behauptet allerdings das Mittel lediglich für sich und seine Kollegen im Auto gelagert zu haben, damit es während der Schicht einfacher zugänglich ist, dort habe er es dann vergessen.
Das Landesarbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab, da die
Einlassungen des Klägers nicht glaubhaft seien.
Die Plastikflasche, die im Kofferraum des Klägers aufgefunden wurde, war nicht angebrochen, zudem sei nicht ersichtlich, warum er das Desinfektionsmittel, statt am Materialwagen, in seinem Auto aufbewahren wollte. Insbesondere, da er seine Kollegen über den Aufenthaltsort des Mittels nicht aufgeklärt hatte.
Obwohl der Kläger bereits so lange bei dem Unternehmen tätig gewesen ist, sei eine Abmahnung nicht erforderlich gewesen.
Er habe in einer Zeit der Pandemie, in der Desinfektionsmittel als knapp galt, eine beträchtliche Menge dessen entwendet. Er war davor davon in Kenntnis gesetzt worden, dass seine Arbeitgeberin selbst Probleme mit der Beschaffung des Mittels gehabt habe und wusste von möglichen Konsequenzen, die ihn konkret bei dieser Tat ereilen würden.
Das LAG Düsseldorf ordnete deshalb die Kündigung als rechtmäßig ein.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021 – 5 Sa 483/20
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