Sollte der Arbeitgeber trotz grundsätzlichen Beschäftigungsmöglichkeiten oder einer konstanten Leiharbeitsbeschäftigung einem Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigen, ist diese Kündigung unwirksam.
Eine solche Kündigung ist gemäß §1 Abs. 2 KSchG nur dann rechtmäßig, wenn eine anderweitige Beschäftigung dem Arbeitnehmer zunächst angeboten wurde.
Das LAG Köln entschied des Weiteren, dass Leiharbeiter zur Abdeckung von Auftragsspitzen beschäftigt werden dürfen, davon aber nicht geschlussfolgert werden kann, dass der Arbeitgeber einen dauerhaften Bedarf an weiteren Arbeitskräften hat. In einem solchen Fall wäre eine betriebsbedingte Kündigung also rechtskräftig.
Werden Leiharbeiter hingegen konstant beschäftigt, um ein dauerhaft vorhandenes Arbeitspensum zu bestreiten, kann gemäß §1 Abs. 2 S. 2 KSchG von einer alternativen Beschäftigungsmöglichkeit ausgegangen werden. Auch Arbeitnehmervertretungen dürfen nicht dauerhaft von Leiharbeitern durchgeführt werden, wenn dafür Stammarbeitern gekündigt wird, entschied das LAG Köln unter Verweis auf die Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 17.05.2017, 7 AZR 420/15).
In beiden Fällen, die das LAG Köln im September zu entscheiden hatte, kam es zu dem Ergebnis, dass eine alternative Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre, die dem Arbeitnehmer angeboten hätte werden müssen, weshalb die Kündigung als unwirksam angesehen wird.
Im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG kann aufgrund von dringender betrieblicher Erfordernisse eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, wobei dies voraussetzt, dass der Arbeitnehmer keiner anderen Beschäftigung nachgehen kann.
(LAG Köln, Urteile vom 02.09.2020, 5 Sa 14/20 + 5 Sa 295/29)
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