Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Gerichte am Sitz der ausländischen Muttergesellschaft für Patronatserklärungen zuständig sind, soweit es keine
anderweitigen Vereinbarungen gibt.
Ausgangspunkt für den Streit ist die Klage eines Insolvenzverwalters am Sitz einer GmbH in Deutschland.
Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft dänischen Rechts und gleichzeitig
Alleingesellschafterin der deutschen GmbH, hatte aufgrund finanzieller Engpässe dieser, eine Einstandspflicht für die Verluste der Gesellschaft beschlossen und sich somit zu Ausgleichszahlungen verpflichtet (harte Patronatserklärung).
Das Landgericht wies die Klage jedoch ab, da die Einstandspflicht am dänischen Sitz zu erfüllen sei. Die daraufhin getätigte Berufung wurde ebenfalls vom Oberlandesgericht Brandenburg abgewiesen (7 U 147/19).
Die Patronatserklärung stelle eine vertragliche Vereinbarung dar, weshalb der Erfüllungsort am Sitz der AG liege.
Im allgemeinen sind Patronatserklärungen eine beliebte Methode, um die Kreditwürdigkeit zu verbessern und Insolvenzantragspflichten zu umgehen. Dabei verpflichtet sich der Patron zur finanziellen Unterstützung der Gesellschaft.
Zu unterscheiden sind Zahlungsverpflichtungen mit und ohne rechtliche Verbindlichkeit.
Von rechtlicher Relevanz sind dagegen nur harte Patronatserklärungen.
Um Probleme bei der Gerichtszuständigkeit zu vermeiden, sind Vereinbarungen bei einem ausländischen Patron oftmals sinnvoll und notwendig. Auch eine Schiedsklausel kann bei Jurisdiktionen wie China oder den USA in Betracht kommen.
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